Mit der Zustimmung des Bundesrates am 10. Juli 2015 ist es nunmehr amtlich: Rückwirkend zum 01. Januar 2015 gibt es nicht nur höhere Grundfreibeträge (Erhöhung um 118,00 € ab 01. Januar 2015, um weitere 180,00 € in 2016), sondern auch höhere Kinderfreibeträge (Erhöhung um 144,00 € ab 01. Januar 2015, um weitere 96,00 € in 2016) und Kinderzuschläge (Erhöhung ab 01. Juli 2016 um 20,00 €).
Darüber hinaus gibt es auch mehr Kindergeld. Dieses betrug bis zum 31. Dezember 2014 184,00 € für das erste und zweite, 190,00 € für das dritte und 215,00 € ab dem vierten Kind. Rückwirkend zum 01. Januar 2015 steigen diese Beträge auf 188,00 € für das erste und zweite, 194,00 € für das dritte und 219,00 € ab dem vierten Kind. Ab dem 01. Januar 2016 steigen diese Beträge noch einmal auf 190,00 € für das erste und zweite, 196,00 € für das dritte und 221,00 € ab dem vierten Kind.
Doch welche Folgen hat die Erhöhung? Rückwirkend wohl keine. Bis zum Erscheinen der neuen Düsseldorfer Tabelle ist fortlaufend zunächst ein geringerer Unterhalt zu zahlen. Eine Erhöhung der Unterhaltssätze in der Düsseldorfer Tabelle geschieht auch nicht rückwirkend. Daher sollte darauf geachtet werden, rechtzeitig bei Erscheinen der neuen Düsseldorfer Tabelle die dann geltenden Unterhaltsbeträge geltend zu machen.
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