Soweit ersichtlich hat das Arbeitsgericht Berlin am 04. März 2015, 54 Ca 14420/14, die erste Entscheidung darüber gefällt, welche Lohnbestandteile auf den seit dem 01. Januar 2015 geltenden gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden.
In dem zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitgeber das ursprüngliche Arbeitsverhältnis, für das ein Stundenlohn von 6,44 € sowie eine Leistungszulage, Schichtzulage, Urlaubsgeld und eine Jahressonderzahlung galten, gekündigt und der Arbeitnehmerin ein neues Arbeitsverhältnis mit einem Stundenlohn von 8,50 € ohne Sonderzahlungen angeboten. Gegen diese Änderungskündigung klagte die Arbeitnehmerin und erhielt Recht.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Berlin dürfen zusätzliches Urlaubsgeld und Jahressonderzahlungen nicht auf den Mindestlohn von 8,50 € angerechnet werden. Mit dem Mindestlohn soll unmittelbar die Arbeitsleistung vergütet werden. Auch sei die Änderungskündigung zu diesem Zweck unzulässig.
Der Arbeitgeber kann noch Rechtsmittel einlegen.
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