Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen, § 1585 c S. 1 BGB. Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf nach § 1585 c S. 2 BGB allerdings der notariellen Beurkundung. Wird eine Unterhaltsvereinbarung gerichtlich i.S. von § 127 a BGB protokolliert, ersetzt diese Form jedoch die notarielle Beurkundung. Dies gilt selbst dann, wenn die Vereinbarung vor Rechtskraft der Ehescheidung getroffen und in einem anderen Verfahren als der Ehesache protokolliert wurde.
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