Ersetzung der notariellen Beurkundung einer vor Rechtskraft der Ehescheidung geschlossenen Unterhaltsvereinbarung

Ersetzung der notariellen Beurkundung einer vor Rechtskraft der Ehescheidung geschlossenen Unterhaltsvereinbarung

Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen, § 1585 c S. 1 BGB. Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf nach § 1585 c S. 2 BGB allerdings der notariellen Beurkundung. Wird eine Unterhaltsvereinbarung gerichtlich i.S. von § 127 a BGB protokolliert, ersetzt diese Form jedoch die notarielle Beurkundung. Dies gilt selbst dann, wenn die Vereinbarung vor Rechtskraft der Ehescheidung getroffen und in einem anderen Verfahren als der Ehesache protokolliert wurde.

 

Zurück zur Übersicht

Unsere Experten

Profilbild - Markus Bungter Ihr Rechtsanwalt
Markus Bungter

02161 9203-15

Jetzt anfragen
Profilbild - Jutta Dautzenberg Ihr Rechtsanwalt
Jutta Dautzenberg

02161 9203-15

Jetzt anfragen
Profilbild - Dr. Vanessa Staude Ihr Rechtsanwalt
Dr. Vanessa Staude

02161 9203-36

Jetzt anfragen

Benötigen Sie unterstützung? Fragen Sie nach einer unverbindlichen Ersteinschätzung oder vereinbaren einen Termin zur Beratung.

02161 9203-0
Beratungstermin Vereinbaren