Im April 2016 beantragte ein zweijähriges Kind, vertreten durch seine Mutter, Unterhaltsvorschussleistungen. Die Kindesmutter behauptete, den Kindesvater nicht zu kennen. Zum Verlauf der Zeugung gab sie an, im August 2013 während eines Kroatienurlaubs einen Mann namens "Nicki" in einer Diskothek kennengelernt zu haben. Er habe sie angetanzt und nachfolgend einige Getränke ausgegeben. Im Laufe der Nacht seien sie dann zu seinem Wagen gegangen, um dort Geschlechtsverkehr zu haben. Weitere Angaben konnte die Kindesmutter angeblich nicht machen.
Die zuständige Behörde lehnte den Antrag wegen fehlender Mitwirkung der Kindesmutter zur Ermittlung des Kindesvaters ab. Dagegen richtete sich die Klage des Kindes.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Dabei bezog sich das Gericht auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur anonymen Samenspende. Danach besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen, wenn vor der Geburt des Kindes bewusst und gewollt eine Situation geschafft wird, in der die Feststellung der Vaterschaft und damit die des barunterhaltspflichtigen anderen Elternteils von vornherein aussichtlos ist.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist diese Entscheidung auch auf „One-Night-Stands“ anwendbar.
Das Kind hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berufung eingelegt.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Nach Ansicht des OVG ist die rechtliche Begründung des Verwaltungsgerichts nicht richtig. Denn anders als bei einer anonymen Samenspende habe die Frau bei einem Geschlechtsverkehr mit einem unbekannten Mann noch keine Kenntnis von der Schwangerschaft. Sie kann nicht wissen, dass es sich bei dem unbekannten Sexualpartner künftig um einen anderen Elternteil handelt. Es fehle das Bewusstsein, dass ein Rückgriff auf diesen Mann zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen nötig sein wird.
Dennoch besteht kein Anspruch des Kindes auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG).
Denn seine Mutter hat nur unzureichend bei der Ermittlung des Kindesvaters mitgewirkt. Die Angaben zur Zeugung des Kindes seien detailarm und pauschal. Sie habe nicht angeben können, wie sie den Mann kennengelernt haben soll. Es fehlen Angaben, wie lange sich das Kennenlernen in der Diskothek hingezogen haben soll. Auch hat sie keine Auskunft dazu erteilt, welche Art von Getränken konsumiert worden sein sollen und wie erheblich der Alkoholeinfluss gewesen ist. Insbesondere hat sie keine Angaben dazu gemacht, wie es schließlich zur der Entscheidung gekommen sein soll, im Wagen Geschlechtsverkehr zu haben.
Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass die Kindesmutter vorhandenes Wissen um die Vaterschaft ihres Kindes zurückhält.