Erledigung der Kündigung durch Zahlung?

Erledigung der Kündigung durch Zahlung?

Das Landgericht Berlin hat in einem aktuellen Urteil erneut über die Frage entschieden, ob eine ordentliche Kündigung des Vermieters aufgrund Zahlungsverzugs des Mieters nach Ausgleich der Zahlungsrückstände innerhalb der Schonfrist mit der hilfsweisen Aussprache der ordentlichen Kündigung beendet ist. Dies hat das Landgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 10.10.2012 VIII ZR 107/12 bejaht.

Spricht der Vermieter eine wirksame außerordentliche und hilfsweise eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs aus, führt ein innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB vorgenommener Ausgleich sämtlicher Mietrückstände durch den Mieter ausschließlich zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung. Ein Festhalten an der ordentlichen Kündigung trotz Zahlungsausgleichs ist nur in seltenen, besonders gelagerten Ausnahmefällen treuwidrig. Die Unverzüglichkeit des Zahlungsausgleichs nach Zugang der Kündigung allein macht das Festhalten des Vermieters an der ordentlichen Kündigung nicht treuwidrig (LG Berlin, Urteil vom 16.09.2014, Az. 67 S 290/14).

 

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