Kindergeld, Kinderzuschlag und Unterhaltsvorschuss

Erhöhung von Kindergeld, Kinderzuschlag und Unterhaltsvorschuss

Ab dem 1. Januar 2021 steigt der Höchstbetrag für den Kinderzuschlag  auf bis zu 205 Euro. Für Kinder von Alleinerziehenden wird der Unterhaltsvorschuss erhöht.

 

Kindergeld

Laut dem am 29. Oktober vom Bundestag beschlossenen „Zweiten Familienentlastungsgesetz" wird das Kindergeld ab dem 1. Januar 2021 um 15 Euro erhöht. Das Kindergeld wird danach 219 Euro für das erste und zweite Kind, 225 Euro für das dritte Kind und 250 Euro ab dem vierten Kind betragen. 

 

Kinderzuschlag

Damit steht auch die Höhe des Kinderzuschlags von bis zu 205 Euro fest.

Der Kinderzuschlag (KiZ) für Familien mit kleinen Einkommen wird zum 1. Januar 2021 deutlich erhöht: Er steigt von 185 Euro um 20 Euro auf bis zu 205 Euro pro Monat pro Kind. 

Der Kinderzuschlag unterstützt Eltern, die genug verdienen, um ihren eigenen Bedarf zu decken, aber deren Einkommen nicht oder nur knapp für die gesamte Familie reicht. Derzeit beträgt die Familienleistung pro Monat und Kind bis zu 185 Euro. Die Zahlung erfolgt zusätzlich zum Kindergeld. Außerdem werden die Eltern von den Kita-Gebühren befreit und haben diverse andere finanzielle Vorzüge aus dem Bildungs- und Teilhabepaket:

  • das Schulbedarfspaket mit 150 Euro pro Kind pro Schuljahr, das ab 2021 auf 154,50 Euro pro Jahr erhöht wird,
  • kostenlose Schülerfahrkarten,
  • kostenloses Mittagessen in Kita und Schule und
  • kostenlose Nachhilfe sowie
  • einen monatlichen Zuschuss von 15 Euro für die Teilnahme an Sport-, Musik- oder Kunstangeboten.

Unterhaltsvorschuss

Durch die höhere Festlegung des Existenzminimums steigt auch der Unterhaltsvorschuss. Das Bundesjustizministerium wird dafür die Mindestunterhaltsverordnung für das Jahr 2021 ändern. In der Folge steigt für Kinder alleinerziehender Elternteile der Unterhaltsvorschuss ab dem 1. Januar 2021 um neun bis 16 Euro. Kinder unter sechs Jahren erhalten dann monatlich bis zu 174 Euro, Kinder von sechs bis elf Jahren bis zu 232 Euro und Jugendliche von zwölf bis 17 Jahren bis zu 309 Euro. 

Quelle: BMFSFJ online

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