In einem Urteil des OLG Hamm vom 27.02.2014 setzt sich die Rechtsprechung zur erhöhten Überwachungspflicht des Architekten bei wichtigen oder kritischen Baumaßnahmen fort. Denn derartige Maßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, verpflichten den Architekten zu einer erhöhten Aufmerksamkeit.
Den Architekten trifft im Bereich des Schallschutzes bei Doppelhaushälften eine erhöhte Überwachungspflicht, weil es sich hierbei um Leistungen handelt, die für das Bauwerk eine besonders wichtige Bedeutung haben. Im vorliegenden Fall war es im Rahmen der Betonierungsarbeiten zu Schallbrücken zwischen den beiden Haushälften gekommen.
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