Erbvertragsabschluss auf dem Sterbebett angreifbar?

Erbvertragsabschluss auf dem Sterbebett angreifbar?

Ein Erbvertrag, der zwei Tage vor dem Tod des Erblassers auf dem Sterbebett geschlossen wird, kann trotz erheblicher Schmerzmitteleinnahme wirksam sein. Dabei ist ein Kopfnicken gegenüber dem Notar ausreichend, um den Willen zum Abschluss des Erbvertrages auszudrücken.

Der Sachverhalt:

Ein Vater setzt seinen einzigen Sohn zu seinem Alleinerben ein. Ca. 45 Jahre später liegt der Vater im Sterben. Seine Ehefrau sucht ihn mit einem Notar im Hospiz auf. Der Vater steht unter dem Einfluss starker Schmerzmittel. Er ist kaum ansprechbar. Der Notar bittet das Krankenhauspersonal, die Schmerzmittel zu reduzieren. Am nächsten Tag erscheint er wieder mit der Mutter. Die Schmerzmitteldosis des Vaters wurde aus medizinischen Gründen nur leicht reduziert. Der Notar hält den Vater jedoch für geistig hinreichend klar und verliest ihm den neuen Erbvertrag. Darin setzten sich Mutter und Vater gegenseitig zu Alleinerben. Der Vater nickt und unterzeichnet nach Aussage des Notars den Erbvertrag. Zwei Tage später verstirbt er. 

Der Sohn hält den neuen Erbvertrag für unwirksam, da sein Vater nicht mehr bei Sinnen gewesen und auch die Unterschrift nicht von seinem Vater stamme. Zum Beweis verweist er zum einen auf die Notizen der Ärzte, die den Vater mehrfach nachts als desorientiert bezeichnet haben. Ferner reicht er eine 50 Jahre alte Unterschrift seines Vaters zum Vergleich ein. Er erhebt Anspruch auf den Nachlass.

Vermutung der Testierfähigkeit nicht widerlegt

Nach Ansicht des Gerichts steht dem Sohn kein Anspruch zu. Nach dem Gesetz wird nämlich vermutet, dass Volljährige testierfähig sind. Wer sich, wie der Sohn auf die Unwirksamkeit eines Testaments beruft, muss die Testierunfähigkeit des Erblassers beweisen. Das ist dem Sohn nach Ansicht des OLG nicht gelungen. Zwar stand der Vater unter gehörigem Schmerzmitteleinfluss. Er hatte jedoch keine Dosis eingenommen, die ihn erheblich geistig einschränken könnte. Auch die Notizen der Ärzte stehen diesem Urteil nicht entgegen. Nächtliche Verwirrung ist bei älteren, schwer erkrankten Menschen im Krankenhaus häufig der Fall und oft auf die Nacht beschränkt. Am Tage können die Patienten hinreichend klar Gedanken fassen. 

Eine Testierunfähigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass der Notar den Vater am Vortag für verwirrt gehalten hat. Denn der Notar selbst beschreibt den Zustand des Vaters am nächsten Tag ebenso wie mehrere Zeugen als geistig klar.

Errichtung eines formwirksamen Testaments hinreichend nachgewiesen.

Denn für notarielle Verträge ist ein Nicken als Zustimmung ausreichend, solange das notarielle Dokument auch unterschrieben wird. Es ist auch davon auszugehen, dass der Vater den Erbvertrag selbst unterschrieben hat, da der Notar dies bestätigt hat. Die Tatsache, dass die Unterschrift unter dem Erbvertrag Unterschiede zu einer 50 Jahre alten Unterschrift des Erblassers aufweist, ist kein Indiz für eine Fälschung. 

Ergebnis: Die Mutter ist Alleinerbin geworden.

Oberlandesgericht (OLG) Koblenz, Urteil vom 15.11.2018 (1 U 1198/17)

Zurück zur Übersicht

Unsere Experten

Profilbild - Markus Bungter Ihr Rechtsanwalt
Markus Bungter

02161 9203-36

Jetzt anfragen

Benötigen Sie unterstützung? Fragen Sie nach einer unverbindlichen Ersteinschätzung oder vereinbaren einen Termin zur Beratung.

02161 9203-0
Beratungstermin Vereinbaren