Der steuerliche Freibetrag für nicht mit dem Erblasser verwandte Personen liegt bei 20.000,00 €. Wird z.B. eine kleine Wohnung vererbt, entstehen schnell Steuern. Beträgt der Verkehrswert der Wohnung z.B. 40.000,00 €, wird hiervon der Freibetrag von 20.000,00 € abgezogen. Der Rest ist steuerpflichtig.
Der Bundesfinanzhof ermöglicht nunmehr, noch einen weiteren Freibetrag in Höhe von 20.000,00 € in Abzug zu bringen. Voraussetzung ist lediglich, dass über einen gewissen Zeitraum eine Pflege dem Erblasser gewährt worden ist. Bei der Pflege muss es sich nicht um eine solche handeln, die im Rahmen der Pflegestufe 1 oder 2 gewährt worden ist. Es reicht aus, wenn alltägliche Dinge erledigt werden. So reichen z.B. die Erledigungen von Botengängen und schriftlichen Angelegenheiten, Besprechungen mit Ärzten, Vorsprachen bei Behörden, Spaziergänge, Zeitungen vorlesen sowie die seelische Betreuung des Erblassers, mit anderen Worten menschliche Zuwendung. Vielfach werden ältere Menschen aufgesucht, um ihnen einen Ansprechpartner zu geben. Solange diese Leistungen regelmäßig und über eine längere Zeitdauer erbracht wurden, löst dies dem Pflegefreibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG aus. Damit sind zumindest 40.000,00 € steuerfrei vererbbar.
Ein rechtlicher Trick, der zu einer Steuerverschonung führt, erlebt derzeit eine Renaissance. Die Rede ist von dem Nießbrauch. Vielfach haben die Eltern in der Vergangenheit ihr Eigentum auf die Kinder übertragen und sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehalten. So konnte in der Vergangenheit der steuerliche Freibetrag zweimal ausgeschöpft werden, wenn die Übertragung und der Erbfall 10 Jahre auseinander lagen.
Das Nießbrauchsrecht wird bei den heutigen Lebensverhältnissen wieder modern werden. Heute ist es keine Seltenheit, dass die Kinder viele Kilometer entfernt vom elterlichen Haus wohnen und dort eigene Familien haben. Es besteht kaum Zeit, sich um die Eltern im Pflegefall zu kümmern. Die älteren Personen sind dankbar, wenn sich Freunde oder Bekannte finden. Der Erblasser wünscht häufig eine Wiedergutmachung. Er möchte die ihm unterstützenden Personen bedenken und ihnen für den Todesfall etwas zuwenden. Wird die Eigentumswohnung vermacht, entstehen häufig Steuerpflichten. Der Freibetrag liegt bei nur 20.000,00 € bzw. mit einer zusätzlichen Pflege bei 40.000,00 €.
Weiterhin ist möglich, dass die Kinder über die Zuwendung verärgert sind. Häufig entwickelt sich ein Streit zwischen den Kindern und dem Bedachten. Dies lässt sich vermeiden.
So kann der Erblasser als Dank für die Pflege das lebenslange Nießbrauchsrecht oder Wohnrecht dem Pflegenden vermachen. Dieser kann dann z.B mietfrei wohnen oder durch Vermietung eine Aufbesserung seiner Rente erhalten. Letztendlich soll das Haus oder die Wohnung aber den Kindern gehören. Die Kinder werden direkt mit dem Erbfall Eigentümer. Die Beschränkungen wegen des Wohnrechts fallen mit Ableben des Pflegenden weg. Dies hat den Vorteil, dass der Pflegende nur den Wert des Nießbrauchs versteuern muss. Dieser ist in der Regel erheblich niedriger als der Verkehrswert der Wohnung. Die Kinder müssen den Verkehrswert abzüglich des Nießbrauchs versteuern.
So wird ein einheitlicher Vermögensgegenstand in zwei Vermögenswerte aufgeteilt und es können die Freibeträge des Erwerbenden (Kindes) und des Nießbrauchsberechtigten (Pflegenden) ausgenutzt werden. Diese Lösung hat zudem einen emotionalen Vorteil. Die Kinder fühlen sich nicht um ihr Erbe betrogen. Das Wohnrecht oder das Nießbrauchsrecht wird als Entlohnung für die Pflege akzeptiert.
Erwägen Sie eine entsprechende Gestaltung, so setzen Sie sich gerne für eine Beratung mit uns in Verbindung.
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