Erbschaftssteuer: Aufgabe des geerbten Familienheims vor Ablauf von 10 Jahren kann zu Nachversteuerung führen!

Erbschaftssteuer: Aufgabe des geerbten Familienheims vor Ablauf von 10 Jahren kann zu Nachversteuerung führen!

Die Erbschaft­steuer­befreiung für den Erwerb eines Familienheims durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner entfällt rückwirkend, wenn der Erwerber das Eigentum an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten überträgt. Das gilt auch dann, wenn er die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortsetzt. 

Was war geschehen?

Nach dem Tod ihres Ehemannes hatte die Klägerin das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus geerbt. Sie war darin wohnen geblieben. Anderthalb Jahre nach dem Erbfall schenkte sie das Haus ihrer Tochter. Sie behielt sich einen lebenslangen Nießbrauch vor und zog nicht aus. Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) rückwirkend nicht mehr, weil die Klägerin das Familienheim verschenkt hatte.

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Klage erhoben.

Wie ist die Rechtslage?

Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend bei Aufgabe des Familienheims innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb.

Steuerfrei ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen der Erwerb des Eigentums oder Miteigentums an einem sog. Familienheim von Todes wegen durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner. Als Familienheim wird eine Wohnung oder ein Haus angesehen, das der Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Beim Erwerber muss die Immobilie unverzüglich "zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken" bestimmt sein. Aufgrund eines sogenannten Nachversteuerungstatbestands entfällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt. Eine Ausnahme gilt für den Fall, wenn der Erwerber aus zwingenden Gründen an einer "Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken" gehindert ist.

Sowohl das Finanzgericht und Bundesfinanzhof bejahen die Rechtmäßigkeit der Nachversteuerung.

Mit der Steuerbefreiung hat der Gesetzgeber den familiären Lebensraum schützen und die Bildung von Wohneigentum durch die Familie fördern wollen. Deshalb kann die Befreiung nur derjenige überlebende Ehegatte oder Lebenspartner in Anspruch nehmen, der Eigentümer der Immobilie wird und sie selbst zum Wohnen nutzt. Wird die Nutzung innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb aufgegeben, entfällt die Befreiung rückwirkend. Gleiches gilt bei der Aufgabe des Eigentums. Denn ansonsten könnte eine Immobilie steuerfrei geerbt und kurze Zeit später weiterveräußert werden. Dies würde dem Förderungsziel zuwiderlaufen. Der in der Vorschrift verwendete Begriff "Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken" spreche dafür, dass sowohl die Nutzung als auch die Eigentümerstellung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners während des genannten Zeitraumes von 10 Jahren bestehen bleiben muss.

Dies gilt auch bei Fortsetzung der Selbstnutzung des Familienheims aufgrund lebenslangen Nießbrauchs.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.07.2019  - II R 38/16 -

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