Beinhaltet die Patientenverfügung, dass keine lebensverlängernden Maßnahmen im Falle eines unabwendbaren Sterbeprozesses eingeleitet werden sollen, spielt die Patientenverfügung zunächst keine Rolle. Nach derzeitigen Erkenntnissen ist eine Corona-Erkrankung heilbar und führt nicht zwangsläufig in einen unabwendbaren Sterbeprozess.
Somit sind die Voraussetzungen für die Anordnung in der Patientenverfügung nicht erfüllt. Das bedeutet, dass die Ärzte entsprechend der Schulmedizin weiter behandeln müssen, d.h. bei schwerem Verlauf eine künstliche Beatmung durch einen Plastikschlauch durch Mund oder Nase in die Luftröhre oder durch ein Beatmungsgerät. Tauchen Angst oder Schmerzen auf, müssen zusätzliche Medikamente zur Dämpfung des Zentralnervensystems eingesetzt werden. Sodann müsste auch eine künstliche Ernährung erfolgen.
In der Regel können die Patienten bei der Einlieferung ins Krankenhaus ihren Willen noch äußern und im Behandlungsvertrag mitteilen, mit welchen Maßnahmen sie sich einverstanden erklären oder nicht. Bei klarem Verstand können auch medizinisch absolut notwendige Behandlungen wirksam ausgeschlossen werden.
Besteht der Wunsch – aus welchen Gründen auch immer – bestimmte Behandlungsmethoden bei der Corona-Erkrankung auszuschließen und zusätzlich die Gefahr, dass dieser Wunsch bei der Behandlung nicht wirksam erklärt werden kann, empfiehlt es sich, die Patientenverfügung dementsprechend anzupassen.
Es sollte klargestellt werden, dass auch für den Fall der Erkrankung mit Corona bestimmte Maßnahmen nicht eingeleitet werden soll. Wichtig ist, die Grundsätze der BGH-Entscheidung aus dem Jahre 2016 zu berücksichtigen. Danach sollten für konkret zu erwartende Krankheitsverläufe auch bestimmte konkrete Behandlungsmethoden ausgeschlossen werden.