Die Klägerin ist Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemanns (Erblasser). Das Arbeitsverhältnis des Ehemanns mit dem beklagten Arbeitgeber endete durch den Tod. Dem Erblasser standen für 2010 noch 25 Urlaubstage zu.Die Alleinerbin verlangt die finanzielle Abgeltung dieses Resturlaubs.
Bereits alle Vorinstanzen gaben der Klage statt. Auch die Revision des Arbeitgebers hat keinen Erfolg. Der Arbeitgeber hat den nicht gewährten Urlaub des Erblassers mit einem Betrag i.H.v. 5.857,75 Euro brutto abzugelten.
Mit seinem Urteil hat sich das BAG der Rechtsauffassung des EuGH angeschlossen. Dieser hatte zuvor entschieden, dass der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nicht mit seinem Tod untergeht und dessen Erben eine finanzielle Vergütung vom Arbeitgeber verlangen können (EuGH, Urteil vom 06.11.2018 - Rs. C 569/16; Urteil vom 06.11.2018 - Rs. C-570/16). Die entsprechenden Fälle waren zuvor dem EuGH vom BAG zur Entscheidung vorgelegt worden.
Das BAG war bisher der Auffassung, dass nach deutschem Recht ein Urlaubsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers untergeht und sich nicht in einen Abgeltungsanspruch i.S.v. § 7 Abs. 4 BUrlG umwandeln lassen kann (BAG, Urteil vom 12.03.2013 - 9 AZR 532/11). Die europäischen Vorgaben haben nun eine Anpassung der BAG-Rechtsprechung erforderlich gemacht. Daher hat sich das BAG dafür entschieden, das deutsche Urlaubsrecht unionsgerecht auszulegen. Die gebotene Auslegung ergibt danach, dass der Resturlaub auch dann abzugelten ist, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Für die richtlinienkonforme Auslegung folgt daraus, dass die Vergütung des Anspruchs auf den vor dem Tod nicht mehr genommenen Jahresurlaub als Bestandteil des Vermögens Teil der Erbmasse wird.
BAG, Urteil vom 22.01.2019 - 9 AZR 45/16
Aus dem Urteil des BAG ergibt sich, dass der Abgeltungsanspruch der Erben nicht nur den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen beinhaltet. Der Anspruch umfasst auch Zusatzurlaube z.B. für Behinderte oder nach Tarifvertrag.
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