Erbausschlagung durch Betreuer: Frist beachten

Erbausschlagung durch Betreuer: Frist beachten

Aufgrund der demographischen Veränderung unserer Gesellschaft geschieht es immer häufiger, dass die Erben zum Zeitpunkt des Erbfalls schon geschäftsunfähig sind oder aber unter Betreuung stehen. Häufig liegt auch eine Betreuung bei zum Beispiel behinderten Geschwistern durch den Bruder oder die Schwester vor.

Verstirbt der Erblasser, so treten die Erben in alle Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch für Schulden des Erblassers. Der Nachlass kann sich als überschuldet darstellen. Um nicht selbst für die Schulden des Erblassers aufkommen zu müssen, empfiehlt es sich, die Erbschaft auszuschlagen.

Geschäftsunfähige oder Betreute mit einem Einwilligungsvorbehalt können die Erbschaft nicht selbst ausschlagen. Es ist Aufgabe des Betreuers für Vermögensangelegenheiten, rechtzeitig die Erbschaft auszuschlagen. Dies gilt auch dann, wenn der Betreute zwar geschäftsunfähig ist, sich aber nicht um die Ausschlagung kümmert.

Die Frist für die Ausschlagung der Erbschaft beträgt 6 Wochen. Sie beginnt mit Kenntnis vom Todesfall und dem Anfall der Erbschaft. Voraussetzung der Erbausschlagung ist eine wirksame Erklärung. Ein Betreuer kann jedoch keine wirksame Erklärung abgeben. Zur Wirksamkeit bedarf es der Genehmigung des Familiengerichtes. Die Genehmigungserklärung muss dem Nachlassgericht innerhalb der Sechswochenfrist vorgelegt werden.

Der Betreuer muss beim Familiengericht die Genehmigung der Ausschlagungserklärung beantragen. Für die Zeit der gerichtlichen Entscheidung ist der Ablauf der Frist gehemmt. Das bedeutet, dass die Frist nicht weiterläuft. Vergeht zum Beispiel zwischen Beginn der Frist (Kenntnis vom Tode) und der Beantragung der familiengerichtlichen Genehmigung ein Zeitraum von 4 Wochen, so sind von den 6 Wochen erst 4 Wochen verbraucht.

Sobald der Beschluss vom Familiengericht dem Betreuer vorliegt, dass die Ausschlagungserklärung genehmigt ist, beginnt die Frist weiter zu laufen. D.h. der Betreuer hätte dann im vorgenannten Beispiel noch 2 Wochen Zeit, den Beschluss des Familiengerichtes beim Nachlassgericht einzureichen. Wird der Beschluss des Familiengerichtes erst nach Ablauf der Frist eingereicht, so ist die Ausschlagungserklärung insgesamt unwirksam.

Beruht das Fristversäumnis auf einer verzögerten Bearbeitung durch den Betreuer, so kann dieser unter Umständen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Für den Betreuer ist es daher wichtig, die Frist genau zu berechnen und den genehmigenden Beschluss des Familiengerichtes sofort (d.h. innerhalb der Frist von 6 Wochen, gerechnet vom Kenntnis des Todes - mit Ausnahme der Zeit der familiengerichtlichen Entscheidung) dem Nachlassgericht vorzulegen.

 

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