Die Entziehung des Sorgerechts zur Trennung des Kindes von seinen Eltern ist nur bei einer Gefährdung des Kindeswohls zulässig, wobei an die Annahme einer Kindeswohlgefährdung hohe Anforderungen zu stellen sind. Erforderlich ist eine nachhaltige Gefährdung des Kindes in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl.
Wenn die Sorgerechtsentziehung im Eilverfahren (einstweilige Anordnung) erfolgen soll, sind die Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung umso höher, je geringer der möglicherweise eintretende Schaden des Kindes wiegt, so BVerfG, Beschluss vom 29.09.2015 - 1 BvR 1292/15.
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