So jedenfalls das Urteil des OLG Karlsruhe (12 U 44/14).
Der Versicherungsnehmer hatte sein Fahrzeug auf einem Vorortbahnhof in Holland abgestellt. Anschließend hat er einen 3wöchigen Urlaub in Kanada verbracht.
Fahrzeugschein sowie ein Original-Fahrzeugschlüssel befanden sich im Handschuhfach des Fahrzeugs. Der Fahrzeugbrief befand sich in einem Aktenordner in zwei Umzugskisten, welche im Kofferraum des Fahrzeugs verstaut und aufgrund der Sichtschutzablage von außen nicht zu sehen waren. Weder auf der Rückbank noch im Beifahrerbereich lagen irgendwelche Gegenstände. Von außen war nicht zu erkennen, dass sich Wertgegenstände oder Umzugsgut im Fahrzeug befanden.
Als der Versicherungsnehmer von seinem Kanada-Aufenthalt zurückkam, stellte er fest, dass das Fahrzeug entwendet worden war.
Die Kfz-Versicherung kürzte die Versicherungsleistung wegen grob fahrlässigen Verhaltens des Versicherungsnehmers um 50 %.
Auf die Klage des Versicherungsnehmers sprach das OLG Karlsruhe dem Versicherungsnehmer die volle Entschädigungssumme zu.
Begründet hat das OLG die Entscheidung damit, dass der Versicherungsnehmer nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Da von außen nicht zu erkennen gewesen sei, dass Wertgegenstände im Fahrzeug waren, sei eine grobe Fahrlässigkeit nicht gegeben.
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