Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.10.2017 –Aktenzeichen X ZR 73/16- entschieden, dass ein Luftfahrtunternehmen, welches den ursprünglich gebuchten Flug annulliert hat, auch dann wegen des geplanten Fluges ausgleichpflichtig bleibt, wenn es einen Ersatzflug anbietet und dieser das geplante Endziel mehr als 2 Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunft erreicht. Ein solcher Sachverhalt stelle eine Flugverspätung im Sinne der Fluggastrechtverordnung dar.
Die Kläger buchten bei der Beklagten einen Flug von Frankfurt am Main nach Singapur und einen Anschlussflug von Singapur nach Sydney.
Einen Tag vor dem geplanten Abflug annullierte die Beklagte den Flug von Frankfurt am Main nach Singapur. Sie bot den Klägern einen Ersatzflug an, welcher durch ein anderes Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden sollte. Der Ersatzflug sollte am selben Tag starten und am Folgetag in Singapur landen. Die Ankunft in Singapur sollte dabei zur gleichen Zeit erfolgen wie der ursprünglich geplante und von der Beklagten durchzuführende Flug.
Da sich jedoch auch der Ersatzflug um ca. 16 Stunden verspätete, konnten die Kläger den ursprünglich vorgesehenen Anschlussflug von Singapur nach Sydney nicht wahrnehmen. Die Kläger trafen schließlich mit einer Verspätung von mehr als 23 Stunden am Endziel in Sydney ein.
Die Kläger begehrten von der Beklagten die Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 600 € nach Art. 5 Absatz 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 7 Absatz 1 Satz 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung).
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das beklagte Luftfahrtunternehmen aufgrund der Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges trotz des angebotenen Ersatzfluges zur Leistung der Ausgleichszahlung verpflichtet bleibt.
Es ist insoweit allein darauf abzustellen, dass die Reisenden das Endziel tatsächlich nicht höchstens 2 Stunden später als ursprünglich geplant erreicht haben.
Der Bundesgerichtshof betont, dass ein Anspruch auf Ausgleichsleistung nach dem Verständnis des Art. 5 Absatz 1 c Nummer iii) der Fluggastrechteverordnung nur dann ausgeschlossen ist, wenn ein Fluggast das Endziel mit dem Ersatzflug tatsächlich höchstens 2 Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreicht hat.
Der Umstand, dass das Luftfahrtunternehmen einen Ersatzflug angeboten hat und dieser bei planmäßiger Durchführung das Endziel rechtzeitig erreicht hätte, führt dagegen nicht dazu, dass die Ausgleichspflicht entfällt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kommt es auch nicht darauf an, dass die Kläger gegebenenfalls auch gegen das den Ersatzflug ausführende Luftfahrtunternehmen Ausgleichsansprüche geltend machen könnten.
Den Klägern stand daher ein Anspruch auf Vornahme der Ausgleichsleistung gegen das beklagte Luftfahrtunternehmen wegen Flugverspätung zu.
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