Auch ohne ausdrückliche vertragliche Erwähnung gehören die Anforderungen der EnEV zur Sollbeschaffenheit einer Werkleistung.
Wenn bei einem Blower-Door-Test sachverständig festgestellte Mängel der Luftdichtigkeit einer Gebäudehülle ihre Ursachen zumindest teilweise in verschiedenen Gewerken haben, gilt eine gesamtschuldnerische Haftung der Unternehmen, die wegen Mängeln gewährleistungspflichtig sind, die ihre Ursache zumindest teilweise in mehreren Gewerken haben.
Blower-Door-Tests sind grundsätzlich bereits nach Fertigstellung der Gebäudehülle durchzuführen, da durch eine Luftdichtigkeitsmessung zu diesem Zeitpunkt Undichtigkeiten regelmäßig einfacher nachgebessert werden können, als nach Fertigstellung des Gebäudes, so OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2015 – 22 U 57/15.
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