Ende des Behindertentestaments auf bürgerlicher Ebene?

Ende des Behindertentestaments auf bürgerlicher Ebene?

Zum 1. 1. 2017 gilt der neue § 60 a SGB XII. Das Gesetz wurde geändert im Rahmen des Erlasses des neuen Bundesteilhabegesetzes. Es dient der Verbesserung der Stellung Schwerbehinderter. Inhalt des Gesetzes ist, dass für die Lebensführung und Alterssicherung ein zusätzlicher Schonbetrag von 25.000 € gebildet werden kann. Neben den bisherigen 2.600 € gilt nun ein sehr viel größerer Freibetrag. Das bedeutet, dass für Erbschaften oder Pflichtteilsansprüche bis 27.600 € keine Verrechnung mit Sozialleistungen für behinderte Menschen stattfindet. Dies wird sicherlich Auswirkungen auf die Gestaltung von Testamenten, insbesondere dem Behindertentestament haben. Ein Behindertentestament sieht in der Regel vor, dass der Behinderte seinen Erbanteil nur als Vorerbe erhält und dass er über die Erträge nicht frei verfügen kann, sondern diese von einem Testamentsvollstrecker verwaltet werden. Dem Testamentsvollstrecker werden bestimmte Verwendungszwecke im Testament mitgegeben. So ist oft die Regelung enthalten, dass der Testamentsvollstrecker die Erträge, d.h. die Miete oder Zinsen nur verwenden darf, um ein Hobby, einen Urlaub oder ein Taschengeld dem Behinderten zu gewähren. In vielen Fällen ist der auf dem Behinderten entfallende Erbanteil geringer als der vorgenannte Betrag in Höhe von 27.600 €. Zu bedenken ist, dass der Behinderte permanent ein Vermögen in dieser Höhe behalten kann. Findet zwischen dem Erbfall des zuerst versterbenden Elternteils und dem zuletzt versterbenden Elternteils ein Verbrauch statt, kann der Behinderte mehrfach unbeschränkt erben, wie seine nicht behinderten Geschwister. In vielen Fällen ist ein Behindertentestament dann nicht mehr erforderlich. Dies gilt erst recht für Erbfälle nach 2020, für welche das Schonvermögen auf 50.000 € v erhöht werden soll.

 

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