Die Inanspruchnahme von Elternzeit für das dritte Lebensjahr eines Kindes im Anschluss an die Elternzeit während der ersten beiden Lebensjahre ist nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig.
Der Kläger hatte Elternzeit für zwei Jahre ab der Geburt des Kindes beantragt. Einige Monate nach der Geburt des Kindes stellte er einen weiteren Antrag auf Elternzeit für ein weiteres Jahr. Dies sollte sich direkt anschließen. Die Arbeitgeberin hat den Antrag abgelehnt. Hiergegen erhob der Arbeitnehmer Klage.
Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass sich der Kläger während des dritten Lebensjahres des Kindes in Elternzeit befindet.
Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BEEG (Bundeselternzeit- und Elterngeldgesetz) haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Danach kann ein Anteil von bis zu 24 Monaten auch zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes genommen werden. Die Inanspruchnahme von Elternzeit setzt während der ersten drei Lebensjahre des Kindes grundsätzlich voraus, dass Beschäftigte Elternzeit spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber schriftlich verlangen. Gleichzeitig müssen sie erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren sie Elternzeit nehmen wollen. Bei dem Verlangen handelt es sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht der Beschäftigten. Das ist nicht von der Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers abhängig.
Aus dem Wortlaut und der Systematik des § 16 BEEG ergibt sich nicht, dass innerhalb der ersten drei Lebensjahre eines Kindes nur die erstmalige Inanspruchnahme von Elternzeit zustimmungsfrei sein soll. Die Beschränkung der Bindungsfrist auf zwei Jahre spricht vielmehr dafür, dass Beschäftigte im Anschluss an die Bindungsfrist wieder frei disponieren können. Sie müssen sich lediglich an die Anzeigefristen halten. Hierfür spricht auch der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, Eltern durch die Beschränkung der Bindungsfrist mehr Flexibilität bei ihrer Entscheidung einzuräumen.
Das Landesarbeitsgericht hat für die beklagte Arbeitgeberin die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Denn die aufgeworfene Rechtsfrage ist bisher höchstrichterlich nicht entschieden.
LAG Berlin-Brandenburg, 20.09.2018 - Az: 21 Sa 390/18
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