Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Beginn für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden. Denn der Arbeitgeber darf danach das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Da mit der Erklärung das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit zum Ruhen gebracht wird, muss der Antrag schriftlich erfolgen. Der Antragsteller muss daher dem Arbeitgeber ein unterschriebenes Schriftstück übersenden. Eine Beantragung mittels E-Mail oder Fax genügt im Schriftformerfordernis nicht, so BAG, Urteil vom 10.05.2006 – 9a ZR 145/15 –.
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