Der Elternunterhaltspflichtige ist verheiratet. Die Eheleute haben die Zusammenveranlagung beantragt, wobei der Unterhaltspflichtige in Steuerklasse III und sein Ehegatte in Steuerklasse V eingruppiert ist. Nach Ansicht des BGH ist für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit nicht von der tatsächlichen Steuerlast auszugehen. Vielmehr ist die fiktive Steuerlast bei einer Einzelveranlagung zu ermitteln. Danach ist die Relation (in %) der aus dieser individuellen Steuerlast zur gesamten Steuerlast beider Eheleute herzustellen. Von dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen wird also von der bei Zusammenveranlagung tatsächlich bestehenden Steuerschuld der so ermittelte Prozentsatz in Abzug gebracht, vgl. BGH, Beschluss vom 17.06.2015 – XII ZB 458/14.
Zurück zur Übersicht