Grundsicherung im Alter wird nach dem SGB XII (4. Kapitel) gewährt. Die Höhe entspricht dem Sozialhilfeniveau. Anders als bei der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Hilfe zur Pflege wird bei der Grundsicherung kein Unterhaltsregress gegen die unterhaltspflichtigen Kinder vorgenommen. Daher hat der BGH nunmehr entschieden, dass für den unterhaltsbedürftigen Elternteil stets die Verpflichtung besteht, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Anspruch zu nehmen. Eine Verletzung dieser Verpflichtung kann zur Anrechnung fiktiver Einkünfte in Höhe der entgangenen Leistungen führen, so BGH, Beschluss vom 08.07.2015 – XII ZB 56/14.
Wenn Sie also als Kind auf Zahlung von Unterhalt von einem Sozialhilfeträger in Anspruch genommen werden, sollten Sie zunächst nachfragen, ob der Unterhaltsberechtigte Leistungen der Grundsicherung im Alter beantragt hat.
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