Bricht der Unterhaltsberechtigte den Kontakt zu seinem volljährigen Sohn ab, kann sich dieser nicht auf eine Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt berufen. Der Kontaktabbruch stellt zwar eine Verfehlung dar, da die sich aus § 1618 a BGB ergebende Pflicht zu Beistand und Rücksicht verletzt wird. Für eine schwere Verfehlung i. S. von § 1611 Abs. 1 S. 1 Alt. 3 BGB und eine Verwirkung reicht dies aber nicht. Hierfür müssen noch weitere Umstände hinzukommen.
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