Bei Ansprüchen auf Elternunterhalt stellen Tilgungsaufwendungen für die selbstgenutzte Immobilie Altersvorsorge dar. Diese Aufwendungen sind folglich auf die Obergrenze für absetzbare Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von 5 Prozent des Bruttoeinkommens zusätzlich zur primären Altersvorsorge (z. B. Rentenbeiträge), anzurechnen. Insgesamt werden von der Rechtsprechung 25 Prozent des Bruttoeinkommens für Altersvorsorge berücksichtigt. Erreichen oder übersteigen daher bereits die Tilgungsaufwendungen diese Obergrenze, sind weitere Altersvorsorgebeiträge beim Unterhaltspflichtigen nicht mehr abzusetzen, so OLG Hamm, Beschluss vom 09.07.2015 - 14 UF 70/15.
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