Bei gemeinsamer elterlicher Sorge kann die Entscheidung, mit dem Kind unter den gegenwärtigen Verhältnissen eine Urlaubsreise in die Türkei zu unternehmen, nicht der betreuende Elternteil allein treffen. Bei einer derartigen Urlaubsreise müssen die Eltern sich daher untereinander abstimmen. Gelingt dies nicht, kann die Reise mangels Zustimmung nicht stattfinden. Die Zustimmung kann allenfalls durch das Familiengericht ersetzt werden, so OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.07.2016-5UF206/16.
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