Elektronische Leseplätze

Elektronische Leseplätze

Elektronische Leseplätze: Mitgliedstaaten dürfen Bibliotheken das Bereitstellen von digitalisierten Büchern ohne Zustimmung des Rechtsinhabers gestatten

Bestimmte Bücher aus dem Bestand der Bibliothek dürfen auch ohne Zustimmung der Rechtsinhaber digitalisiert werden, um sie an elektronischen Leseplätzen bereitzustellen. Dies gilt, wenn es zu Zwecken der Forschung und privater Studien erforderlich ist. Grundsätzlich dürfen diese Werke von den Terminals aus jedoch weder auf Papier ausgedruckt noch auf einem USB-Stick gespeichert werden. Nur innerhalb bestimmter Grenzen und unter bestimmten Voraussetzungen - insbesondere die Zahlung eines gerechten Ausgleichs an die Rechtsinhaber – darf den Nutzern auch gestattet werden, von der Bibliothek digitalisierte Bücher auf Papier auszudrucken.

 

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