Einverständniserklärung zur Nebenkostenabrechnung

Nach Ansicht des BGH ist eine Mieter-Ein­verständniserklärung zur Neben­kosten­abrechnung verbindlich.

 

Über welchen Sachverhalt musste der BGH entscheiden?

Der Kläger hatte vom Beklagten,  einem privaten Vermieter, ein Studentenzimmer gemietet. 

In einem Vorprozess schlossen die Parteien Ende 2016 einen Vergleich, in dem sich der Kläger zur Räumung und Herausgabe der Wohnung bis zum 30. April 2017 verpflichtete.

Kurz vor dem Termin bat der Student jedoch um eine Verlängerung des Mietverhältnisses. Der Vermieter unterbreitete folgendes Angebot: Wenn der Student für Mai und Juni je 190 Euro Nutzungsentschädigung sowie die ausstehenden Strom- und Wasserkosten von ca. 1.600 Euro bezahlt, würde die Zwangsräumung noch bis Anfang Juli zurückgestellt. Der Kläger, der das Zu­stande­kommen der Forderungen immer als intransparent kritisiert hatte, akzeptierte schriftlich das Angebot. Anfang Juli zog er aus, allerdings ohne die fragliche Summe zu überweisen. 

Die Vermieter verrechneten daher die Summe mit der Kaution. Der Student verklagte den Vermieter auf Herausgabe der Kaution. Er ist der Aufassung, dass ein Anerkenntnis deswegen nicht möglich gewesen sei, weil die Abrechnungen formell nicht ordnungsgemäß waren.

 

Wie haben die Instanzgerichte entschieden?

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage zur Zahlung von 1.382,49 € nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung des Klägers hat nur insoweit Erfolg gehabt, als der zu zahlende Betrag auf 1.274,55 € reduziert wurde. 

 

Wie urteilt der BGH?

Die Revision hat keinen Erfolg. Denn es besteht nach Meinung des BGH kein Mieterschutz wegen Anerkennung einer konkreten Schuld.

Die Vorschrift des § 556 Abs. 3 BGB enthält zwar Regelungen zur Abrechnung von Vorauszahlungen des Mieters auf Betriebskosten, von denen nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden darf. Hiervon wird aber eine Einigung der Mietvertragsparteien über die Verbindlichkeit des Saldos einer konkreten bereits erteilten Betriebskostenabrechnung nicht erfasst.

Denn die Regelungen in § 556 Abs. 3, 4 BGB hindern die Mietvertragsparteien jedenfalls nicht daran, nach Zugang einer Betriebskostenabrechnung an den Mieter eine Vereinbarung darüber zu treffen, dass der Mieter den ausgewiesenen Saldo als verbindlich anerkennt. Weder formelle Mängel der Abrechnung noch die mit einer solchen Vereinbarung etwa verbundene Verkürzung der dem Mieter zustehenden Einwendungsfrist (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB) stehen der Wirksamkeit einer derartigen Vereinbarung entgegen.

BGH Urteil vom 28.10.2020 - VIII ZR 230/19

 

Tipp:

Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Betriebskostenabrechnung sachlich und/oder formell nicht richtig ist, müssen Sie dies rügen. Sie dürfen die Abrechnung auf keinen Fall akzeptieren oder ausgleichen. Denn eine spätere Rüge ist dann nicht mehr möglich.

Am besten nehmen Sie Kontakt zu einem unserer Experten auf.

 

Für weitergehende Fragen steht Ihnen unser Fachanwalt zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Mönchengladbach jederzeit zur Verfügung.

Zurück zur Übersicht

Unsere Experten

Profilbild - Sascha Fellner Ihr Rechtsanwalt
Sascha Fellner

02161 9203-11

Jetzt anfragen
Profilbild - Thomas Müting Ihr Rechtsanwalt
Thomas Müting

02161 9203-38

Jetzt anfragen

Benötigen Sie unterstützung? Fragen Sie nach einer unverbindlichen Ersteinschätzung oder vereinbaren einen Termin zur Beratung.

02161 9203-0
Beratungstermin Vereinbaren