Gegenüber einem unterhaltsberechtigten minderjährigen Kind muss der Unterhaltsschuldner den Vorteil einsetzen, der sich aus der Wahl einer günstigeren Steuerklasse für ihn ergibt. Beim Splitting-Vorteil aus einer neuen Ehe ist der Gesamtvorteil dabei auf den Unterhaltsschuldner und den Ehegatten der neuen Ehe im Verhältnis der jeweiligen Einkünfte aufzuteilen. Die Beteiligung des Unterhaltsschuldners an diesen Steuervorteil ist bei der Berechnung des Kindesunterhaltes zu berücksichtigen, so OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.12.2014 - 10 OF 1182/14.
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