Einfriedungen an Nachbargrenzen bergen häufig Konfliktpotential. Art und Weise der Einfriedung richten sich nach der Ortsüblichkeit. Wenn ein Nachbar einen Beseitigungsanspruch geltend macht, muss also die Ortsüblichkeit festgestellt werden. Die Beseitigung einer Einfriedung, deren Beschaffenheit den Vorschriften des Landesnachbarrechts entspricht, kann selbst dann nicht verlangt werden, wenn die Art der Einfriedung (hier: Leitplankenkonstruktion) ästhetisch unschön und sonst nirgends vertreten ist.
Wenn sich eine „ortsübliche Einfriedung“ nicht feststellen lässt, kann es folglich keine Einfriedung geben, die nicht ortsüblich ist. Lässt sich eine ortsübliche Einfriedung nicht feststellen, so ist nach dem Nachbarrechtsgesetz NRW eine 1,20 m hohe Einfriedung zu errichten. (BGH, Urteil vom 17.01.2014)
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