Die Parteien sind Mitbewerber im Bereich des Handels mit Drogeriewaren. Der Antragsteller hat den Antragsgegner, einen Einzelunternehmer, wegen fehlender Grundpreisangabe, fehlerhaften bzw. unvollständigen Angaben zum Widerrufsrecht sowie fehlender Registrierung im Verpackungsregister abgemahnt. Der Abmahnende forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Erstattung der Abmahnkosten. Der Antragsgegner zahlte die Abmahnkosten und gab eine Unterlassungserklärung ab. Die Unterlassungserklärung war jedoch nur bezüglich der fehlenden Registrierung im Verpackungsregister strafbewehrt. In Hinblick auf die beiden anderen gerügten Verstöße war die Unterlassungserklärung ausdrücklich nicht strafbewehrt. Er verwies dabei auf die neue Regelung nach § 13 a Abs.2 UWG.
Der Antragsteller war damit nicht einverstanden und leitete das gerichtliche Verfahren ein.
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht waren der Ansicht, dass die einfache Unterlassungserklärung ausreiche. Deshalb wurde der vom Antragsteller geltend gemachte Unterlassungsanspruch zurückgewiesen.
Im Dezember 2020 ist das neue Wettbewerbsrecht in Kraft getreten ist. Darin hat der Gesetzgeber bei Verstößen gegen die in § 13 Abs.4 UWG statuierten Informationspflichten festgelegt, dass es ausreicht, wenn der Abgemahnte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung mehr abgeben müsse, wenn er weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.
Mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs wollte der Gesetzgeber die Generierung von Vertragsstrafen und Gebühren eindämmen und damit missbräuchlicher Anspruchsverfolgung im Lauterkeitsrecht entgegen wirken. Dieser Intention würde es zuwiderlaufen, wenn ein Unterlassungsschuldner die Wiederholungsgefahr bei einer Abmahnung durch einen Mitbewerber in den Fällen des § 13a Abs.2 UWG n. F. nicht durch die Abgabe einer einfachen, nicht strafbewehrten Unterlassungserklärung ausräumen könnte. Anderenfalls könnte der Mitbewerber den Unterlassungsschuldner trotz abgegebener Unterlassungserklärung - wie im vorliegenden Fall - gerichtlich in Anspruch nehmen. Dies würde zum einen dazu führen, dass die Entlastung der Gerichte durch das System aus Abmahnung und (strafbewehrter) Unterlassungserklärung in einer Vielzahl von Fällen abgeschafft wäre. Zum anderen würde dies in letzter Konsequenz für den Abgemahnten dazu führen, dass seine Belastung mit einer Vertragsstrafe durch eine solche mit Gebühren ersetzt werden würde. Für eine solche Intention des Gesetzgebers geben Wortlaut und Begründung nichts her.
Jedoch führt auch eine Unterlassungserklärung ohne Strafbewehrung in den Fällen des § 13a Abs. 2 UWG n. F. im Falle des späteren Verstoßes durchaus zu nachteiligen Rechtsfolgen für den Schuldner. So steht dem Gläubiger (neben dem gesetzlichen) dann auch ein vertraglicher Unterlassungsanspruch zu, sodass das Gericht nicht mehr den Wettbewerbsverstoß selbst prüfen muss, sondern nur noch den Verstoß gegen die Unterlassungserklärung festzustellen hat. Darüber hinaus handelt es sich bei dem erneuten Verstoß dann nicht mehr um den erstmaligen, so dass nunmehr eine Vertragsstrafe zugunsten des Gläubigers vereinbart werden kann.
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