Die Regelungen der VOB/B werden nur dann Bestandteil eines Bauvertrages, wenn dem Auftraggeber die Möglichkeit verschafft wird, in zumutbarer Weise vom Inhalt der VOB/B Kenntnis zu nehmen. Bei einem Verbraucher ist dazu die Aushändigung des Textes notwendig. Bei einer im Baugewerbe tätigen oder sonst im Baubereich bewanderten Vertragspartei genügt der bloße Hinweis auf die Geltung der VOB/B.
In einem Urteil vom 24.07.2012 hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden, dass auch bei einer GmbH, die nicht im Baubereich bewandert ist, für die Einbeziehung der VOB/B der bloße Hinweis ausreichend ist.
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