Eine schlüssige Abnahme setzt eine Prüfungsfrist voraus!

Eine schlüssige Abnahme setzt eine Prüfungsfrist voraus!

Die Abnahme eines Werkes kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten (konkludent) erfolgen. Von einer konkludenten Abnahme ist auszugehen, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer gegenüber erkennen lässt, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt.

Von einer konkludenten Abnahme kann aber erst nach einer angemessenen Prüfungspflicht ausgegangen werden. Die Entgegennahme der Leistung lässt daher nicht auf eine stillschweigende Abnahmeerklärung schließen, so KG, Beschluss vom 26.09.2013 – 9 U 115/12, BGH, Beschluss vom 25.06.2015 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Zurück zur Übersicht

Unsere Experten

Profilbild - Andreas Hammelstein Ihr Rechtsanwalt
Andreas Hammelstein

02161 9203-13

Jetzt anfragen

Benötigen Sie unterstützung? Fragen Sie nach einer unverbindlichen Ersteinschätzung oder vereinbaren einen Termin zur Beratung.

02161 9203-0
Beratungstermin Vereinbaren