Die Abnahme eines Werkes kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten (konkludent) erfolgen. Von einer konkludenten Abnahme ist auszugehen, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer gegenüber erkennen lässt, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt.
Von einer konkludenten Abnahme kann aber erst nach einer angemessenen Prüfungspflicht ausgegangen werden. Die Entgegennahme der Leistung lässt daher nicht auf eine stillschweigende Abnahmeerklärung schließen, so KG, Beschluss vom 26.09.2013 – 9 U 115/12, BGH, Beschluss vom 25.06.2015 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).
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