Die Kläger sind Mieter. Sie hatten ihre Vermieterin, die Beklagte, um Erlaubnis zur Errichtung einer Elektroladestation für das Laden eines Elektro-/Hybridfahrzeuges durch ein ganz bestimmtes Unternehmen gebeten. Die Kosten dafür wollten sie selber tragen. Die Vermieterin hat dies abgelehnt.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es war der Ansicht, dass die im Rahmen des § 554 Abs. 1 S. 2 BGB durchzuführende umfassende Interessenabwägung zwischen den Interessen der Kläger einerseits sowie den Interessen der Beklagten andererseits zu Gunsten der Beklagten ausfällt.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung zum Landgericht München eingelegt.
Das LG hat die Entscheidung aufgehoben und der Klage stattgegeben.
Zwar regelt § 554 Abs.1 BGB nicht ausdrücklich, wer für die Ausführung das Unternehmen bzw. die Handwerker auswählen darf. Bei der Auslegung ist zu berücksichtigen, dass die Vorschrift vorwiegend dem Interesse des Mieters dient.
Der Mieter kann grundsätzlich selbst die Veränderungen - jedenfalls mittels eines geeigneten Fachunternehmens - durchführen. Das beinhaltet ,Kostenübernahme, Zustimmung, Mieter
auch die Befugnis, das Unternehmen selbst auszuwählen und auch die konkrete Ausgestaltung des Anschlusses zu bestimmen.
Dieser Anspruch besteht nach dem Wortlaut der Bestimmung nur dann nicht, „wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann“.
Nach Ansicht des Landgerichts kann die Einrichtung einer weiteren Station für die Kläger für die Beklagte nicht als unzumutbar angesehen werden.
Selbst wenn zukünftig noch andere Mieter einen solchen Anschluss für sich beanspruchen sollten und die hierfür technische Ausstattung dann gegebenenfalls nur seitens der Stadtwerke München installiert werden kann, ändert dies nichts daran, dass jedenfalls derzeit die begehrte Station ohne weiteres eingerichtet werden kann. Aufgrund einer unbestimmten künftigen Entwicklung, deren Eintritt überhaupt noch nicht sicher ist, kann der gegenwärtige Anspruch der Kläger jedenfalls nicht eingeschränkt werden.
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