Im Leistungsangebot eines Energielieferers ist grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrages zu sehen. Dieses Angebot richtet sich regelmäßig an alle Mieter. Das Angebot wird von demjenigen, der die Energie entnimmt, stillschweigend angenommen und zwar nicht nur für sich, sondern auch für den bzw. die übrigen Mieter.
Selbst bei einem Auszug eines Mieters haftet dieser nach wie vor für den Energieverbrauch des in dem Mietobjekt verbliebenen Partners gegenüber dem Energieliefern.
BGH, Urteil vom 22.07.2014
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