Ein Vermieter ist verpflichtet, einen vom Mieter verursachten Brandschaden in der Wohnung zu beseitigen. Außerdem hat der Mieter das Recht, die Miete angemessen zu kürzen, bis der Schaden behoben ist. Hat der Mieter den Brandschaden selbst verschuldet, muss der Vermieter seine Gebäudeversicherung zur Schadensregulierung in Anspruch nehmen. Die hat ihrerseits keine Regressansprüche gegenüber dem Mieter, wenn der über die Betriebskostenabrechnung die Versicherungsbeiträge gezahlt hat (BGH VIII ZR 191/13).
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