Der Kläger ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, in dem er selbst eine Wohnung bewohnt. Der Beklagte ist Mieter einer 3-Zimmerwohnung im DG des Gebäudes. Die monatliche Grundmiete beträgt 770,00 €. Mit Datum vom 08.04.2019 kündigte der Kläger das Mietverhältnis ordentlich zum 31.10.2019. Er begründete dies mit Eigenbedarf in der Form, dass die Wohnung für eine Pflegeperson benötigt werde. Zum Zeitpunkt der Kündigung war die Pflegeperson noch nicht bekannt. Der Beklagte widersprach der Kündigung.
Der Kläger trägt vor, er sei stark gehbehindert, müsse im Rollstuhl sitzen und sei in Pflegestufe 3 eingestuft. Seine Selbständigkeit sei schwer beeinträchtigt, weshalb er seit dem Tod seiner Ehefrau vollständig auf fremde Hilfe angewiesen sei. Er könne weder die Geschäfte des täglichen Lebens verrichten noch sich alleine von der Wohnung fortbewegen. Bis zu ihrem Tod im Dezember 2018 habe seine Ehefrau die Versorgung des Klägers übernommen. Jetzt benötige er eine Pflegekraft.
Der Beklagte ist der Ansicht, die Kündigung sei schon formell unwirksam, da die für den Einzug vorgesehene Pflegeperson im Kündigungsschreiben nicht benannt sei.
Außerdem stehe in der obersten Etage eine leer stehende Wohnung für eine Pflegekraft zur Verfügung.
Auch wenn die Klage abgewiesen worden ist, sind die rechtlichen Ausführungen des Gerichts zur Eigenbedarfskündigung von besonderem Interesse.
Das Amtsgericht Stuttgart entschied, dass die Eigenbedarfskündigung nicht formell unwirksam sei. Es sei nicht erforderlich, dass die Pflegeperson zum Zeitpunkt der Kündigung bereits namentlich feststeht. Es reiche aus, wenn der Vermieter den ernsthaften Willen hat, eine Pflegeperson aufzunehmen. Außerdem müsse mit einiger Sicherheit damit zu rechnen sei, dass der Vermieter innerhalb naher Zukunft eine Pflegeperson benötigt. Diese Voraussetzungen sah das Gericht als erfüllt an.
Der Vermieter ist nach Ansicht des Amtsgerichts auch nicht verpflichtet, die Pflegekraft in seine eigene Wohnung aufzunehmen. Dies gilt, obwohl dazu ausreichend Platz zur Verfügung steht. Es ist die eigene Entscheidung des Vermieters, ob er in seiner eigenen Wohnung eine Person, die nicht mit ihm verwandt ist, zu seiner Pflege aufnimmt. Die Entscheidung, in seiner Wohnung alleine zu leben, auch wenn er auf fremde Hilfe angewiesen ist, unterliege dem durch Art. 14 GG geschützten Eigentumsrecht.
Das Amtsgericht hat die Klage dennoch abgewiesen, weil der Kläger kein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses besitzt. Denn er könne auf die über ihm liegende leerstehende Wohnung für die Pflegeperson zurückgreifen.
Die Berufung vor dem LG Stuttgart ist nach einem entsprechenden Hinweisbeschluss zurückgenommen worden. Damit ist das Urteil des AG rechtskräftig.