Den Beklagten wurde für das gemietete Einfamilienhaus wegen Eigenbedarfskündigung zugestellt.
Der ursprüngliche Vermieter hatte das Haus im September 2015 an seinen Sohn und seine Schwiegertochter veräußert. Obwohl beide bereits in Trennung lebten, wurden sie im Grundbuch als neue Eigentümer eingetragen. Die Ehe wurde in 2016 geschieden. Danach kündigten die geschiedenen Ehegatten (die Kläger) das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs mit der Begründung, die geschiedene Ehefrau benötige das Haus für sich und ihre Kinder.
Da die Beklagten die Herausgabe verweigerten, erhoben die Kläger Räumungsklage.
Das Amtsgericht Soest und das Landgericht Arnsberg hielten diese Eigenbedarfskündigung für gerechtfertigt und haben der Räumungsklage stattgegeben. Dagegen wehrten sich die Mieter und legten Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ein. Der BGH hat die Revision zurückgewiesen!
Der Bundesgerichtshof bestätigt die Entscheidung der Vorinstanzen. Die Eigenbedarfskündigung sei gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB wirksam. Die dreijährige Sperrfrist stehe dem nicht entgegen. Denn die Kündigungssperre gemäß § 577 a Abs. 1a Satz 2 BGB sei nicht anzuwenden, da die Kläger unabhängig vom Fortbestand der Ehe Familienangehörige im Sinne dieser Vorschrift seien. Daran ändere sich nichts durch das Getrenntleben oder der Scheidung.
Denn diejenigen Personen, denen das Prozessrecht ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen gewährt, unabhängig vom Vorliegen eines konkreten, tatsächlichen Näheverhältnisses, sind Familienangehörige gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Zu deren Gunsten kann eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen werden. Hierunter fallen Ehegatten auch dann, wenn sie getrennt leben, ein Scheidungsantrag bereits eingereicht oder die Scheidung vollzogen ist.
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