Zwei Juristen heirateten. Aus der Ehe sind fünf Kinder. hervorgegangen. Nach 20 Jahren trennten sich die Eheleute. Vier Kinder blieben bei ihrer Mutter und die älteste Tochter zog aus. Nach der Trennung nahm die Ehefrau eine Teilzeittätigkeit als Richterin am Oberverwaltungsgericht (80%) auf. Um ihren bisherigen ehelichen Lebensstandard aufrechtzuerhalten, forderte sie zukünftigen Trennungsunterhalt in Höhe von knapp 2.000 Euro monatlich sowie rückständigen Unterhalt in Höhe von knapp 30.000 Euro.
Das Familiengericht Potsdam hat der Forderung der Antragstellerin teilweise stattgegeben. Dagegen legte der Antragsgegner Berufung ein. Das Oberlandesgericht Brandenburg wies den Antrag der Antragstellerin insgesamt ab, weil sie mit ihren Bezügen ihren konkreten Bedarf selbst decken könne. Gegen diese Entscheidung legte die Antragstellerin lRevision zum BGH ein.
Der BGH hob die Entscheidung des OLG auf und verwies das Verfahren an das OLG zurück.
Die Unterhaltsberechtigte hat nach § 1361 Abs. 1 Satz 1, § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Anspruch auf ihren bisherigen ehelichen Lebensstandard. Sie muss deshalb darlegen, wie hoch dieser Bedarf (Größe und Ausstattung der Wohnung, Höhe der Miete samt Nebenkosten). Entgegen der Ansicht des OLG könne die Richterin von der Ausstattung der Ehewohnung ausgehen, den Auszug des Ehemanns und der Tochter berücksichtigen und die sich dann ergebenden - möglicherweise geringeren - Kosten als Maßstab für den Bedarf benennen. Maßgeblich ist nach Auffassung des BGH nicht die "Festschreibung" des früheren Bedarfs, sondern dessen "Fortschreibung" auf Basis des alten Standards unter Berücksichtigung von Änderungen.
Denn es geht vielmehr darum, was der Unterhaltsberechtigte benötigt, um die ehelichen Lebensverhältnisse aufrechtzuerhalten. Es handelt sich also um eine Fortschreibung des Bedarfs unter Berücksichtigung des Auszuges des Ehemanns.
Im Übrigen hat das Oberlandesgericht - so der BGH - den Anteil der jeweiligen Kinder an der Miete unzutreffend ermittelt. Der Wohnbedarf der Kinder ist vielmehr mit jeweils 20% des sich aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile ermittelten Unterhaltsbedarfs zu berücksichtigen.
Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.