Wird ein vom sogenannten "Abgasskandal" betroffenes Fahrzeug geleast, kann dem Leasingnehmer gegen die Volkswagen AG ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zustehen, der auf Erstattung der Leasingraten unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung gerichtet ist.
Der Kläger leaste bei einem Leasingunternehmen einen neuen Audi Q5. Der Vertrag enthielt die Option, das Fahrzeug am Vertragsende zu einem festen Preis zu kaufen. Die beklagte Volkswagen AG, die zum gleichen Konzern wie die Audi AG gehört, hatte den in dem Auto verbauten Dieselmotor entwickelt, produziert und an die Audi AG geliefert. Die Software steuert den Motor mit der unzulässigen Abschalteinrichtung, die Gegenstand unzähliger Klagen ist.
Der Kläger war der Auffassung, dass die Volkswagen AG der Herstellerin des Autos, der Audi AG, durch ihre Handlung zumindest Hilfe zu einem Betrug geleistet habe. Deshalb könne er von ihr insbesondere Schadensersatz von rund 31.000 Euro - nämlich für angefallene Gebühren für die Nichtausübung der Kaufoption, die geleisteten Leasingraten, die Anzahlung sowie Logistik- und Servicedienstleistungen - verlangen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Verantwortlichen der Volkswagen AG hätten die Schädigung eines Leasingnehmers für möglich gehalten und in Kauf nehmen müssen. Dafür seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Auch eine Täuschung des Klägers sei nicht ersichtlich.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.
Dieser Auffassung konnte sich das Oberlandesgericht Hamm nicht anschließen. Es verurteilte die Volkswagen AG zur Zahlung von knapp 17.500 Euro.
Die Volkswagen AG habe nämlich den in dem vom Kläger geleasten Fahrzeug verbauten Motor vorsätzlich zusammen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht. Dabei habe sie in Kauf genommen, dass der Kläger einen Leasingvertrag abgeschlossen habe, den er in Kenntnis der Abschalteinrichtung und den sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Typgenehmigung des Fahrzeugs so nicht vereinbart hätte.
Das Verhalten der Volkswagen AG sei sittenwidrig. Denn Beweggrund für die Lieferung des Motors sei allein eine angestrebte Kostensenkung und Gewinnmaximierung durch hohe Absatzzahlen. Dabei habe die Volkswagen AG in Kauf genommen, nicht nur ihre Kunden, sondern auch die Zulassungsbehörden zu täuschen und sich oder den zum Konzernverbund gehörenden weiteren Herstellern auf diese Weise die Betriebszulassung für die Fahrzeuge zu erschleichen.
Der Käufer muss sich aber die von ihm gezogene Gebrauchsvorteile nach der bisherigen Laufleistung anrechnen lassen.
Der Senat hat zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision der Volkswagen AG zugelassen.
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