Das Inverkehrbringen eines VW-Fahrzeugs mit dem Dieselmotor EA 189 stellt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar, so dass dem Käufer eines Gebrauchtwagens mit diesem Motor ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB gegen die VW-AG zusteht. Der Käufer kann daher das Fahrzeug zurückgeben und - unter Anrechnung der Nutzungsvorteile - den Kaufpreis zurückverlangen.
Der Kläger kaufte vor dem Bekanntwerden des Abgasskandals einen gebrauchten VW Tiguan bei einem Händler für 24.400 €. In dem Fahrzeug war der Dieselmotor EA 189 eingebaut. Etwa eineinhalb Jahre nach dem Kauf wurde ein von der beklagten VW-AG entwickeltes Software-Update aufgespielt, weil das Kraftfahrtbundesamt (KBA) ohne dieses Update die Stilllegung des Fahrzeugs angeordnet hätte. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückerstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs.
Das LG wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers änderte das OLG die Entscheidung ab und gab der Klage statt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.
Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit dem genannten Motor stellt nach Auffassung des OLG Oldenburg eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar. Die Rechtsfolge ist, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB gegen die VW-AG zusteht. Er kann daher das Fahrzeug zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen.
Allerdings muss sich der Kläger die sogenannten Nutzungsvorteile anrechnen lassen. Er muss sich für jeden gefahrenen Kilometer einen Abzug gefallen lassen. Da der Kläger ca. 100.000 km mit dem Fahrzeug zurückgelegt hatte, musste er sich einen Abzug von rund 9.000 € anrechnen lassen. Bei dieser Berechnung wurde eine Gesamtlaufleistung des Tiguan von 300.000 km zu Grunde gelegt.
Ein Anspruch auf Verzinsung des gezahlten Kaufpreises seit Vertragsabschluss wurde mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger das Fahrzeug täglich nutzen konnte und genutzt hat
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 21.10.2019, Az. 13 U 73/19 (Vorinstanz Landgericht Oldenburg, 17 O 2806/18).
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