Das Landgerichts Düsseldorf hat die Volkswagen AG mit Urteil vom 31.07.2019 verurteilt, dem Kläger den Kaufpreis (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) für den von ihm erworbenen VW Tiguan 2.0 TDI zu erstatten und das Fahrzeug zurück zu nehmen (7 0 166/18). Auch das Aufspielen einer Software mit Abschaltvorrichtung stellt keine Lösung im Diesel-Abgasskandal dar.
Das Fahrzeug des Klägers ist vom sog. "Diesel-Abgasskandal" betroffen. Zwar hat die Beklagte das mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmte Softwareupdate aufgespielt. Das Update programmiert die Abgasreinigung unstreitig dergestalt, dass sich ein sog. Thermofenster ergibt. Thermofenster bedeutet, dass die Abgasreinigung nur bei Temperaturen zwischen 10° bis 32° Celsius funktioniert. Bei Temperaturen unter 10° Celsius und über 32° Celsius findet hingegen keine Abgasreinigung statt. Ferner wird die Abgasreinigung ab einer Höhe von 1000 m ausgeschaltet.
Nach Auffassung des Gerichts hätte die Volkwagen AG den Kläger über die Einschränkungen bei der Abgasreinigung informieren müssen. Eine Aufklärung über die vorhandenen Abschaltvorrichtungen war nicht erfolgt. Darin sah das Gericht eine vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB). Dem Kläger wurde der geltend gemachte Schadensersatz zugesprochen.
Der Kläger ist durch den Kauf eines mangelhaften Fahrzeugs ohne vorherige umfassende Aufklärung jedenfalls in seiner Entscheidungsfreiheit geschädigt worden.
Darüber hinaus musste der Kläger auch nicht davon ausgehen, dass mit dem zur Beseitigung der unzulässigen Abschalteinrichtung aufgespielten Software-Update zugleich eine neue Abschalteinrichtung aufgespielt wird. VW hätte den Kläger über diese Einschränkungen bei der Abgasreinigung informieren müssen. In dem Unterlassen dieser Aufklärung sah das Gericht eine sittenwidrige Schädigung.
Für das Gericht war unerheblich, dass Volkswagen ihr Vorgehen seit Bekanntwerden des "Abgasskandals" mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmt hat. Ohne Bedeutung war auch, ob die Abgaswerte nunmehr eingehalten werden.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. VW hat gegen die Entscheidung Berufung eingelegt.
Wenn Sie ebenfalls zu den Geschädigten gehören, sollten Sie umgehend einen Termin mit einem unserer Experten vereinbaren.
Landgericht Düsseldorf Urteil vom 31.07.2019 (7 0 166/18)
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