Die Verjährung beginnt auch beim Architektenvertrag mit der Abnahme. Die Abnahme setzt voraus, dass der Architekt die von ihm geschuldete Leistung erbracht hat. Werden einem Architekten die Aufgaben entsprechend den Leistungsbasen eins bis neun übertragen, ist das Architektenwerk erst abnahmereif, wenn die (fünfjährige) Gewährleistungsfrist für die ausführenden Gewerke abgelaufen ist.
Eine in allgemein Geschäftsbedingung enthaltene Klausel, wonach die Verjährung bereits mit der letzten zu erbringenden Leistung, ausgenommen LB9 oder nach mehrfacher Gebrauchnahme des Gesamtobjekts beginnt, erleichtert die gesetzliche Verjährung und ist daher unwirksam, so OLG Celle, Urteil vom 18.06.2015 -6 U 12/15 (nicht rechtskräftig).
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