Sieht die Abnahmeklausel in den AGBs eines Bauträgers vor, dass der Erwerber unwiderruflich eine bestimmte Person zur Abnahme bevollmächtigen muss bzw. darin bereits tatsächlich bevollmächtigt, ist sie unwirksam. Eine solche Abnahmeklausel greift in das ursprüngliche Abnahmerecht des Erwerbers ein, weil er ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes, der auch zum Widerruf einer Ansicht unwiderruflich in Vollmacht berechtigt, faktisch keine Möglichkeit hat, eine Abnahme durch den vorab notarvertraglich bevollmächtigten Verwalter zu verhindern.
Daher muss eine Abnahmevollmacht widerruflich erteilt werden. Um dem Erwerber nicht zu suggerieren, dass nur der bevollmächtigte Verwalter abnehmen darf, muss die Klausel im Sinne des Transparentsgebots zusätzlich ausdrücklich klarstellen, dass die Vollmacht nicht nur frei widerruflich ist, sondern der Erwerber jederzeit auch selbst die Abnahme erklären bzw. verweigern kann.
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