Verwalter muss die Rechtslage kennen

Verwalter muss die Rechtslage kennen

Die Haftung des Hausverwalters - Verwalter muss die Rechtslage kennen

Gerade im Hinblick auf die komplizierte Rechtsmaterie des Wohnungseigentumsrecht und die steigenden Anforderungen an die Aufgaben der Hausverwaltung, stellt sich die Frage, in welchem Umfang ein Hausverwalter die Rechtslage für die Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten kennen muss.

 Das Landgericht Dresden hat hierzu in einer Entscheidung konkret Stellung genommen und ausgeführt, dass ein gewerbsmäßiger Verwalter vor einer Beschlussfassung die entsprechenden rechtlichen Regelungen kennen muss. Er muss mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vertraut sein und diese seinem Handeln zu Grunde legen.

Soweit Wohnungseigentümer beabsichtigen, einen erkennbar nichtigen oder anfechtbaren Beschluss zu fassen, muss der Verwalter seine rechtlichen Bedenken deutlich machen und auf entsprechende Folgen hinweisen. Das Zulassen eines erkennbar nichtigen Beschlusses kann einen Fall groben Verschuldens des Verwalters darstellen, welches ihn haftbar macht und dem grundsätzlich Gericht die Gelegenheit eröffnet, den Verwalter nach § 49 Abs. 2 WEG die Prozesskosten aufzuerlegen. Das Landgericht Dresden stellt allerdings in seiner Entscheidung weiterhin klar, dass bei einem nichtigen Beschluss nicht automatisch ein grobes Verschulden des Verwalters angenommen werden kann.

Letztlich wird in der Entscheidung allerdings deutlich, dass von einem gewerbsmäßigen Verwalter umfangreiche Kenntnisse der rechtlichen Regelungen und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abverlangt werden.

 

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