Verwaltung des GmbH-Anteils durch die Miterben

Verwaltung des GmbH-Anteils durch die Miterben

Die Firma im Nachlass – Verwaltung des GmbH-Anteils durch die Miterben

Verstirbt ein Gesellschafter einer GmbH, stellt sich die Frage, was mit dessen Geschäftsanteil passiert.

Der Anteil geht auf die Erben über. Anders aber als z.B. der Anteil an einer GbR wird der GmbH-Anteil nicht gestückelt. Vielmehr müssen die Erben den ungeteilten Anteil gemeinsam verwalten. Nach § 18 GmbHG haben mehrere Miterben einen gemeinsamen Vertreter zu bestimmen. Sofern sich alle Miterben einig sind, dass einer von ihnen die Vertretung ausübt, entstehen keine Probleme. Der so bestimmte Vertreter der Erbengemeinschaft kann an den Gesellschafterversammlungen der GmbH teilnehmen und die Gesellschafterrechte ausüben.

Besteht Streit zwischen den Miterben, wer Vertreter sein soll, gilt geht das Recht der Miterben untereinander gemäß § 2038 BGB. Hierin ist festgelegt, dass Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung durch einen Mehrheitsbeschluss der Erbengemeinschaft getroffen werden können. Ein Mehrheitsbeschluss bedeutet, dass die Mehrheit der Erben, nach Quoten gerechnet, sich für eine bestimmte Maßnahme entscheiden kann. Die überstimmten Miterben müssen diese Entscheidung gegen sich gelten lassen. Der Vertreter kann auch im Namen und mit Wirkung für die überstimmten Miterben handeln.

Der BGH hat wiederholt festgestellt, dass die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nach § 18 GmbHG eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung ist. Das OLG Nürnberg hat dies nunmehr im Urteil vom 16.07.2014 bestätigt.

Danach kann die Mehrheit der Erben einen gemeinsamen Vertreter bestimmen. Dieser gemeinsame Vertreter darf die Gesellschaftsrechte wahrnehmen. Insbesondere darf der Vertreter Gesellschafterbeschlüsse anfechten. Unterliegt die Anfechtung einer kurzen Anfechtungsfrist, darf der gemeinsame Vertreter die Anfechtung auch ohne Einholung eines Beschlusses der Erbengemeinschaft gerichtlich geltend machen. Hierzu darf der Vertreter einen Rechtsanwalt im Namen der Erbengemeinschaft beauftragen.

Im Fall des OLG Nürnberg lag eine Mehrheitsentscheidung vor, dass der gemeinsame Vertreter eine Anfechtungsklage erheben durfte und hierzu einen Rechtsanwalt beauftragen durfte. Die Klage wurde auch im Namen des überstimmten Miterben erhoben. Der Miterbe ist dadurch Kläger geworden. Nach Ansicht des Gerichtes war dies zulässig.

Durch die Wahl eines gemeinsamen Vertreters wurde diesem die Vertretungsmacht übertragen, auch im Namen der überstimmten Miterben zu handeln.

Erklärt der überstimmte Miterbe im Prozess, dass er die Klage zurücknehme oder wendet er seine fehlende Zustimmung ein, so ist dies unbeachtlich. Eine Rücknahme könne der überstimmte Miterbe nicht erklären, da die Prozessführungsbefugnis auf den gemeinsamen Vertreter übertragen worden sei.

Somit kann der gemeinsame Vertreter auch im Namen des überstimmten Miterben klagen. Im Urteil des OLG Nürnberg vom 16.07.2014 war die Klage erfolgreich. Der Vertreter hatte auf Feststellung geklagt, dass ein bestimmter Gesellschafterbeschluss unwirksam sei. Die Gesellschafter hatten beschlossen, einem Geschäftsführer Entlastung zu erteilen. Die Gesellschafter hätten der Entlastung nicht zustimmen dürfen, da die Zustimmung treuwidrig war. Die Gesellschafter haben bei der Entlastung des Geschäftsführers Gesellschaftsinteressen zu beachten. Dem Gesellschaftsinteresse widerspricht es, wenn mit der Entlastung ein Verzicht auf Schadensersatz gegen den Geschäftsführer verbunden ist. Schadensersatz besteht gegen den Geschäftsführer, wenn dieser pflichtwidrig gehandelt hat. Die Begleichung von Rechnungen der Gesellschaft ohne ausreichende Prüfung stellt eine solche pflichtwidrige Handlung dar. Steht zum Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung nicht fest, ob die Rechnung zu Recht beglichen worden ist, dürfen die Gesellschafter dem Geschäftsführer keine Entlastung erteilen. Insoweit war der Entlastungsbeschluss anfechtbar. Die Anfechtung konnte durch den gemeinsamen Vertreter erklärt werden.

 

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