Die Bedarfssätze für Minderjährige werden erhöht.
Auch die Bedarfssätze für Volljährige werden angehoben.
Der Bedarfssatz von Studierenden, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben, bleibt gegenüber 2021 mit 860 € unverändert. Wenn sich nach der Lebensstellung der Eltern ein höherer Bedarf ergibt, kann man von dem Mindestbedarf von 860 € nach oben abweichen.
Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen.
Der Gesetzgeber hat das Kindergeld für 2022 nicht erhöht. Es beträgt weiterhin:
für das 1. und 2. Kind je 219 €
für das 3. Kind 225 €
ab dem 4. Kind 250 €
Die Selbstbehalte, also das Minimum, das den Unterhaltspflichtigen bleiben muss, bleiben in 2022 ebenfalls unverändert. Bei höheren als den veranschlagten Wohnkosten kann man den Selbstbehalt im Einzelfall erhöhen.
Die ersten zehn Einkommensgruppen der Tabelle (Einkommen bis zu 5.500 €) bleiben gegenüber 2021 unverändert.
Da der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 16.09.2020 (Az.: XII ZB 499/19) eine Fortschreibung der Einkommensgruppen befürwortete, ist dieser Wunsch in derTabelle 2022 umgesetzt worden.
Die Düsseldorfer Tabelle wurde um fünf weitere Einkommensgruppen aufgestockt bis zu einem bereinigten Einkommen von 11.000 Euro.
Die Düsseldorfer Tabelle 2022 mit ihren Anmerkungen können Sie unter Verwendung des folgenden Links einsehen.
Lassen Sie den Ihrem Kind/Ihren Kindern zustehenden Unterhalt durch einen unserer Experten überprüfen bzw. neu berechnen.
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