Was war geschehen?
Die EU-Kommission hat Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland erhoben. Sie war der Ansicht, dass die Bundesrepublik gegen ihre Verpflichtungen aus einer bestimmten EU-Richtlinie verstoßen hat, weil sie die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI beibehalten hat.
Deutschland macht demgegenüber geltend, die HOAI beschränke nicht die Niederlassungsfreiheit. Selbst wenn dies der Fall wäre, sei eine Beschränkung dieser Art durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt.
Der EuGH gab der Klage statt.
Wie hat der EuGH seine Entscheidung begründet?
Nach der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123 dürfen Mindest- und/oder Höchstpreise nur vorgeschrieben werden, wenn drei Bedingungen erfüllt sind.
Erfüllt die HOAI diese Voraussetzungen?
Mindestsätze für Planungsleistungen können zwar im Hinblick auf die Beschaffenheit des deutschen Marktes grundsätzlich dazu beitragen, eine hohe Qualität der Planungsleistungen zu gewährleisten. Sie können ferner dazu beitragen, die von Deutschland mit der HOAI angestrebten legitimen Ziele zu erreichen. Zu diesen Zielen zählen zum Beispiel Verbraucherschutz, Bausicherheit, Erhalt der Baukultur und ökologisches Bauen.
Die deutsche Regelung ist jedoch im Hinblick auf das mit den Mindestsätzen verfolgte Ziel, eine hohe Qualität der Planungsleistungen zu erhalten, unsystematisch.
In Deutschland können Planungsleistungen nicht nur von Architekten und Ingenieuren erbracht werden. Auch Dienstleistern, die eine entsprechende fachliche Eignung nachgewiesen haben, ist dies möglich. Mindestsätze können aber nicht geeignet sein, eine hohe Qualität der Planungsleistungen zu erreichen. Denn für die Vornahme der Leistungen, die diesen Mindestsätzen unterliegen, gelten selbst keine Mindestgarantien, die die Qualität dieser Leistungen gewährleisten können. Deutschland ist daher nicht der Nachweis gelungen, dass die in der HOAI vorgesehenen Mindestsätze geeignet sind, eine hohe Qualität der Planungsleistungen zu gewährleisten und den Verbraucherschutz sicherzustellen.
Demgegenüber können die Höchstsätze zum Verbraucherschutz beitragen. Denn die Transparenz der von den Dienstleistungserbringern angebotenen Preise wird erhöht. So könnten Kunden Preisorientierungen für die verschiedenen von der HOAI genannten Kategorien von Leistungen zur Verfügung zu stellen. Dadurch wären die Dienstleister daran gehindert, überhöhte Honorare zu fordern. Deutschland hat aber, so der EuGH nicht begründet, weshalb diese,von der Kommission als weniger einschneidend vorgeschlagene Maßnahme, nicht ausreicht, um das angestrebte Ziel des Verbraucherschutzes zu erreichen. Folglich kann das Erfordernis Höchstsätze festzulegen im Hinblick auf dieses Ziel nicht als verhältnismäßig angesehen werden.
Damit hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass die bislang geltende deutsche Honorarordnung gegen EU-Recht verstößt. Verbindliche Mindest- und Höchstsätze für Planungsarbeiten sind damit bald Geschichte.
EuGH v. 4.7.2019 - C-377/17
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