Das hessische Landesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 15. Juni 2015 (16 SA 1619/14) entschieden, dass die Ausschreibung einer Stelle, in der „Deutsch als Muttersprache“ gefordert wird, gegen das Benachteiligungsverbot der §§ 7 I, 1 AGG verstößt.
Der in der Berufungsinstanz obsiegende Kläger hatte sich um eine Stelle beworben. In der Stellenausschreibung wurde als Anforderung „Deutsch als Muttersprache“ gefordert. Zwar war die Muttersprache des Klägers russisch, aufgrund seiner guten Deutschkenntnisse war er allerdings objektiv für die Stelle geeignet. Da seine Bewerbung erfolglos blieb und ein anderer Bewerber eingestellt wurde hat der Kläger Klage auf Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz erhoben. Das Berufungsgericht hat ihm letztlich Recht gegeben da in der Anforderung des Stellensprofils eine Benachteiligung wegen seiner ethnischen Herkunft zu sehen sei. Dabei stellt das Gericht fest, dass das Merkmal der ethnischen Herkunft in einem sehr weiten Sinn zu verstehen ist. Auch stellt das Gericht keine ausnahmsweise Rechtfertigung für dieses Anforderungsprofil fest. Dass die Stelle ausschließlich von einem Muttersprachler besetzt werden konnte, hat die Beklagte nicht nachweisen können.
Hinsichtlich der Gestaltung von Stellenprofilen ist daher besondere Sorgfalt im Hinblick auf Vermeidung möglicher Diskriminierungstatbestände zu verwenden.
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