Der Kampf gegen die Glatze - Perücke auf Rezept?

Der Kampf gegen die Glatze - Perücke auf Rezept?

Stellt der typische männliche Verlust des Kopfhaares eine Krankheit oder gar Behinderung im Sinne von § 33 Absatz 1 SGB V dar, der die Voraussetzung für die Versorgung mit Hilfsmitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt? Über diese Frage hatte das Bundessozialgericht zu entscheiden (BSG, Urteil v. 22.04.2015, Az.: B 3 KR 3/14 R).

Der typische männliche Verlust des Kopfhaares ist weder eine Krankheit noch eine Behinderung im Sinne von § 33 Absatz 1 SGB V. Ein darüber hinausgehender Haarverlust, der unter anderem auch die Brauen, Wimpern und den Bartwuchs umfasst (Alopecia areata universalis), kann jedoch grundsätzlich bei einem jungen Mann eine Krankheit darstellen. Der Senat hat nun allerdings auch den Anspruch eines seit Jahrzehnten unter krankheitsbedingtem, völligem Haarverlust leidenden Mannes verneint. Durch die Krankheit fehlen dem Mann Haare nicht nur am Kopf, sondern am ganzen Körper. Bis 2006 hatte ihm seine Krankenkasse die Versorgung mit einer Perücke bewilligt und dann eingestellt. Dieses Vorgehen hielten die Richter für rechtmäßig. Die Krankenkasse muss keine Perücke mehr zahlen, da der Mann mit mittlerweile über siebzig Jahren ein Alter erreicht habe, in dem ihn sein Aussehen im Vergleich zu anderen älteren Männern nicht besonders entstelle.

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