Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster (13 K 3126/13) sind Entschädigungsleistungen dafür, dass ein Vertrag als Vorstand eines Unternehmens nicht zu Stande gekommen ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. In dem vom Finanzgericht entschiedenen Fall sollte ein bisheriges Vorstandsmitglied einer Bank nach der Fusion mit einem anderen Unternehmen einen neuen Vorstandsposten erhalten. Auf Veranlassung der Aufsichtsbehörde kündigte der bisherige Dienstherr das Vertragsverhältnis mit dem Vorstand, so dass der vorgesehene Vorstandsposten nicht angetreten werden konnte. Nachdem gerichtlich festgestellt wurde, dass diese Kündigung unwirksam ist, verlangte das ehemalige Vorstandsmitglied von der Aufsichtsbehörde Schadensersatz. Im Rahmen eines Prozessvergleichs verpflichtete sich die Aufsichtsbehörde zur Zahlung eines Betrages. Das zuständige Finanzamt hat diese Zahlung als steuerpflichtigen Arbeitslohn gewertet. Das entscheidende Gericht trägt diese Entscheidung da die Zahlung für weggefallene Einnahmen aus einer bereits beabsichtigten Tätigkeit geleistet wurde. Dabei spielt es nach Auffassung des Gerichts keine Rolle, dass es hierbei nicht um die Kündigung eines bestehenden Vertrages und die damit einhergehende Abfindungszahlung geht, sondern dass ein weiterer Vertrag gar nicht erst zustande gekommen ist. Damit setzt sich das entscheidende Gericht in Widerspruch zu der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, der bisher die Auffassung vertritt, dass keine entgehenden Einnahmen vorliegen, wenn die Zahlung dafür geleistet wird, dass kein neuer Vertrag abgeschlossen wird. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.
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